Wege zum Wunschkind

Informationen für Ärzte

Sehr geehrte Frau Kollegin! Sehr geehrter Herr Kollege!

Vielen Dank für Ihr Interesse und Ihr Vertrauen in unser Institut.

Sie können Ihre Kinderwunschpaare zuweisen:

1.) Ohne Vorbefunde:

über unser Institut erfolgt die diagnostische Abklärung sowie im Anschluss die entsprechende Therapie

2.) Mit Vorbefunden:

folgende Untersuchungen wären wünschenswert:

  • Gyn. Untersuchung mit Ultraschall des kleinen Beckens und Pap Abstrich (Kurzbefund), Tubenstatus ( Eileiter- röntgen (HSG) oder Operationsbefund (Laparoskopie mit Chromopertubation),
  • Spermiogramm (ev. mit andrologischer Untersuchung), Vaginalabstrich (Cervix – Chlamydien + Mykolpasmen, Vaginakultur), Infektionsstatus (bei beiden Partnern: HIV, TPHA, Hbs-Ag, Hep C-AK, bei der Frau zusätzlich: Röteln- AK).

Kostenbeteiligung durch den IVF–Fonds

Seit dem Jahr 2000 übernimmt der sogenannte IVF-Fonds für die ersten 4 Versuche 70% der Gesamtkosten, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind:

Vor Beginn der Behandlung, die unter die Kostentragung des IVF-Fonds fällt, muss die entsprechende Diagnose entweder bei der Frau und/oder beim Mann durch eine Fachärztin/einen Facharzt gestellt werden.

Frau: Von einer Fachärztin/einem Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe muss zumindest eine der folgenden Diagnosen gestellt werden:

  • Beidseitig verschlossene oder sonst dauerhaft funktionsunfähige Eileiter, die durch einen Befund auf Grund eines bildgebenden Verfahrens oder operativen Eingriffes belegbar sind; durch einen operativen Befund nach­gewiesene Endometriose und daraus resultierende funktionelle Sterilität;
  • Vorliegen von durch bildgebende Verfahren nachgewiesenen polyzysti­schen Ovarien sowie weiterer für das Krankheitsbild typischer Parameter und daraus resultierende funktionelle Sterilität.

Mann: Von einer/einem entsprechend kundigen Fachärztin/Facharzt, z.B. Fachärztin/Facharzt für Urologie muss beim Mann eine Sterilität (bzw. schwere männliche Infertilität) festgestellt werden. Diese muss durch zwei im Abstand von mindestens vier Wochen durchgeführte Spermiogramme (Samenbefunde) nach­weisbar sein.

Kein Anspruch auf Mitfinanzierung besteht bei Sterilität auf Grund einer vor­hergehenden, auf eigenen Wunsch durch­geführten Sterilisation des Mannes oder der Frau. Anspruch besteht dennoch, wenn beim Partner/bei der Partnerin eine anspruchsbegründende Indikation vorliegt und wenn eine Sterilisation nachweislich aus medizinischen Gründen durchgeführt wurde.

Altersgrenzen:

Zum Zeitpunkt des Beginns des Versuches einer In-vitro-Fertilisation darf die Frau das 40. Lebensjahr (40. Geburtstag) und der Mann bzw. die Partnerin der Frau, die beabsichtigt das Kind auszutragen, das 50. Lebensjahr (50.Geburtstag) noch nicht vollendet haben. Wenn während eines Versuches von einem der beiden PartnerInnen die Altersgrenze erreicht wird, kann die laufende Behandlung noch auf Fondskosten abgeschlossen werden; ein weiterer Versuch mit Unterstützung aus öffentlichen Mitteln ist jedoch im Anschluss nicht mehr möglich.

Krankenversicherung:

Für beide PartnerInnen muss ein Nachweis über die Leistungszuständigkeit entweder

  • der gesetzlichen Krankenversicherung,
  • einer Krankenfürsorgeeinrichtung,
  • einer privaten österr. Krankenversicherung (Gruppenversicherung § 5 GSVG,„opting-out“) oder
  • einer privaten (idR ausländischen) Krankenversicherung (bei Nachweis des Einverständnisses zur Übernahme der anteilsmäßigen Kosten)

vorgelegt werden.

Personen, die im EU-Ausland bzw. in der Schweiz über eine gesetzliche Krankenversicherung verfügen, haben ein von ihrer jeweiligen Versicherung ausgestelltes Formblatt S 1 (früher E 106) bei Wohnort in Österreich bzw. S 2 (früher E 112 ) bei Wohnort im EU/EWR-Ausland vorzulegen. Durch die Ausstellung der genannten Formblätter ist gewährleistet, dass seitens der Krankenversicherungsträger die Kosten für die IVF-Behandlung übernommen werden.

In den Fällen, in denen private Versi­cherungsunternehmen keine Einver­ständniserklärung zur Kostenüber­nahme ausstellen, kann – sofern alle anderen Anspruchsvoraussetzungen für beide PartnerInnen des Paares vorliegen – jener Kostenanteil nach Prüfung und Zustimmung durch den IVF-Fonds vom Paar übernommen werden. Diese Zustimmung ist vor Beginn eines Versuches einzuholen.

Staatsbürgerschaftserfordernis:

Anspruch auf Kostentragung besteht für:

  • Österreichische StaatsbürgerInnen,
  • StaatsbürgerInnen eines EWR-Mitgliedsstaates,
  • StaatsbürgerInnen der Schweizeri­schen Eidgenossenschaft,
  • Personen, die als Angehörige von freizügigkeitsberechtigten Staatsangehörigen eines EWR-Vertrags­staates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft über ein unions­rechtliches Aufenthaltsrecht gemäß §§ 54 oder 54a Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, verfügen,
  • Personen, die über Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 7 oder 8 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) verfügen,
  • Personen, die über eine „Aufenthalts­berechtigung plus“ gemäß § 55 Abs. 1 und § 56 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, verfügen und
  • Asylberechtigte gemäß § 3 Asylgesetz 2005.

Bei Rückfragen stehe ich unter der Telefonnummer 0664-2000705 persönlich zur Verfügung.

Dr.Georg Freude

Ärztlicher Leiter

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